Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bieter

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Firma bietauto GmbH, Peter-Dornier-Str. 2, D-88131 Lindau (Bodensee) („BIETAUTO“) betreibt den B2B-Marktplatz bietauto.de. Unternehmer erhalten dort die Möglichkeit, Anzeigen über Gebrauchtfahrzeuge einzustellen, Gebote auf die in den Anzeigen beworbenen Gebrauchtfahrzeuge abzugeben und Kaufverträge über diese Gebrauchtfahrzeuge zu schließen. Die vorliegenden AGB richten sich ausschließlich an Bieter, für Verkäufer gelten abweichende Vertragsbedingungen. Soweit ein Unternehmer sowohl als Verkäufer als auch als Bieter tätig wird, gelten für die Betätigung des Unternehmers als Bieter die vorliegenden AGB. Darüber hinaus finden die Nutzungsbedingungen für www.bietauto.de ergänzende Anwendung.

(2) BIETAUTO erbringt keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Die AGB gelten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen auch für alle vorvertraglichen Schuldverhältnisse sowie für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für einen künftigen Vertrag gilt nicht die vorliegende, sondern eine neuere Fassung der AGB, wenn BIETAUTO den Bieter vor oder spätestens bei Vertragsschluss über das Vorliegen der neueren Fassung und darüber informiert hat, wie der Bieter auf einfache Art vom Inhalt Kenntnis nehmen kann.

(3) Für den Fall, dass der Bieter die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies BIETAUTO vor oder bei Vertragsschluss schriftlich anzuzeigen. Abweichenden Bedingungen des Bieters wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Bieters auch dann keine Anwendung, wenn BIETAUTO ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn BIETAUTO auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bieters enthält oder auf solche verweist.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser AGB ist oder sind

  1. bietauto-Anzeige eine auf bietauto.de eingestellte anonyme Anzeige über ein Gebrauchtfahrzeug, für welches Gebote abgegeben werden können; bietauto-Anzeigen stellen noch keine verbindlichen Angebote auf Abschluss eines Kaufvertrags dar, sondern beinhalten lediglich die Aufforderung, einen verbindlichen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags abzugeben („invitatio ad offerendum“);
  2. bietauto.de der über die Webseite www.bietauto.de sowie gegebenenfalls verwandte Webseiten erreichbare und von BIETAUTO betriebene B2B-Marktplatz für Gebrauchtfahrzeuge; 
  3. Bieter ein auf bietauto.de registrierter Unternehmer, der zu einer bietauto-Anzeige ein Gebot unterbreitet; 
  4. Gebot verbindlicher Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags;
  5. Kaufvertrag ein aufgrund einer bietauto-Anzeige zwischen dem Bieter und dem Verkäufer geschlossener Vertrag über den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs;
  6. Verkäufer ein auf bietauto.de registrierter Unternehmer, der auf bietauto.de eine bietauto-Anzeige einstellt.

§ 3 Inhalt der Leistungen von BIETAUTO

(1) BIETAUTO stellt den Verkäufern und Bietern eine technische Plattform zum Einstellen von bietauto-Anzeigen, zum Bieten auf die dort beworbenen Gebrauchtfahrzeuge, zum Führen der Kaufverhandlungen sowie zum Abschluss von Kaufverträgen zur Verfügung. BIETAUTO ist insoweit lediglich technischer Dienstleister und handelt weder als Vertreter, Vermittler, Berater noch sonst als Abschlussagent.

(2) Solange Leistungen von BIETAUTO für den Bieter kostenfrei sind, sind die Leistungen von BIETAUTO rein freiwillig und der Bieter hat keinen Anspruch gegen BIETAUTO auf Fortführung der Leistungen. BIETAUTO behält sich vor, die kostenfreien Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung einzustellen. Eine Leistungseinstellung durch BIETAUTO während eines Bietvorgangs sowie im Falle des Abschlusses eines Kaufvertrags durch den Bieter bis einschließlich Vollendung der technischen Unterstützung durch BIETAUTO beim Abschluss des Kaufvertrags ist jedoch vorbehaltlich des Bestehens von eines Leistungsverweigerungs- bzw. eines außerordentlichen Kündigungsrechts von BIETAUTO ausgeschlossen. 

(3) BIETAUTO darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen.

§ 4 Abschluss von Kaufverträgen 

(1) Bieter können nach Registrierung und Anmeldung Gebote für in bietauto-Anzeigen beworbene Gebrauchtfahrzeuge abgeben. Vor Abschluss des Bietvorgangs erscheint eine Übersichtsseite. Dort kann der Bieter die Richtigkeit seiner Angaben prüfen und fehlerhafte Angaben korrigieren. Der Bieter kann den Bietvorgang jederzeit durch Betätigung des „Zurück“- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Nach Prüfung der Richtigkeit seiner Angaben auf der Übersichtsseite gibt der Bieter durch Betätigung des Buttons „Jetzt bieten!“ im abschließenden Schritt des Bietvorgangs ein Gebot ab. Nach erfolgreichem Eingang des Gebots erhält der Bieter eine E-Mail, in welcher der Eingang des Gebots bestätigt wird und alle notwendigen Informationen zum Gebot mitgeteilt werden. Diese Bestätigungsmail stellt keine verbindliche Annahme des Gebots dar.

(2) Der Bieter ist an sein Gebot bis zum Ablauf des dritten auf den Tag des Gebots folgenden Kalendertags gebunden. Ein Abschluss des Kaufvertrags und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommen zustande, wenn der Verkäufer das Gebot des Bieters innerhalb der Bindungsfrist nach Satz 1 über die Verwaltungsfunktionen von bietauto.de annimmt. Der Verkäufer ist dabei darin frei, ob er sich für ein Gebot und für welches Gebot er sich entscheidet. Insbesondere liegt weder eine Auktion noch ein sonstiges Bieterverfahren vor, bei welchem ein Vertrag nur mit dem Höchstbietenden zustande kommt. 

(3) BIETAUTO informiert den Bieter in Textform über den erfolgreichen Abschluss des Kaufvertrags und teilt dem Bieter die Identität des Verkäufers mit. 

(4) Bis zum Abschluss des Kaufvertrags legt BIETAUTO die Identität des Verkäufers gegenüber dem Bieter nicht offen. Aus Sicht des Bieters erfolgt der Abschluss des Kaufvertrags daher mit einem anonymen Verkäufer. Der Bieter erklärt sich damit einverstanden und stellt mit seinem verbindlichen Gebot auf die anonyme bietauto-Anzeige klar, dass es ihm auf die Person des Verkäufers nicht ankommt. Der Vertragsschluss hat daher unabhängig von der Kenntnis der Person des Verkäufers Gültigkeit. Ein Irrtum über die Person des Verkäufers berechtigt den Bieter nicht zur Anfechtung.

(5) Der Inhalt des Kaufvertrags richtet sich im Übrigen ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Bieter als Parteien des Kaufvertrags. 

§ 5 Unterkonten und Stellvertretung

(1) Soweit auf bietauto.de die Einrichtung von Unterkonten möglich ist, über die einzelne Mitarbeiter oder sonstige Vertreter des Bieters Gebote bzw. sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben können, stellt der Bieter sicher, dass die jeweilige Person über die ausreichenden Befugnisse zum Abschluss von Rechtsgeschäften verfügt und geschäftsfähig ist. 

(2) Die Einrichtung des Unterkontos gilt als Kundgebung der Bevollmächtigung im Sinne von § 171 BGB. Soll der jeweiligen Person die Vertretungsmacht wieder entzogen werden, so wird der Bieter das Unterkonto unverzüglich sperren oder löschen. Die Vollmacht kann nur durch Sperrung oder Löschung des Unterkontos widerrufen werden. Eine sonstige Erklärung des Widerrufs (z.B. per E-Mail) an BIETAUTO führt hingegen nicht zum Fortfall der Vertretungsmacht.

§ 6 Transaktionsvergütung

(1) Der Bieter verpflichtet sich zur Zahlung der in der bietauto-Anzeige genannten Transaktionsvergütung an BIETAUTO. Der Anspruch entsteht, wenn der Bieter aufgrund der bietauto-Anzeige einen Kaufvertrag mit dem Verkäufer schließt. Eine Umgehung technischer Einrichtungen von bietauto.de durch den Bieter bzw. den Verkäufer hindert die Entstehung des Vergütungsanspruchs nicht; für diesen Fall behält sich BIETAUTO zudem weitere Ansprüche und Rechte (z.B. Schadensersatzansprüche, Kündigung der Geschäftsbeziehung) vor. 

(2) Die in der bietauto-Anzeige genannte Transaktionsvergütung versteht sich zuzüglich der im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegebenenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. 

§ 7 Zahlung und Verzug

(1) Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen von BIETAUTO unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Zugang der Rechnung und ohne Abzug zu zahlen. Die Rechnungsstellung kann auf elektronischem Weg erfolgen. 

(2) Alle Zahlungen an BIETAUTO erfolgen in Euro und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall per SEPA-Lastschrift. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn BIETAUTO über den Betrag verfügen kann.

(3) Gerät der Bieter in Verzug, so werden dem Bieter von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt BIETAUTO vorbehalten. Sonstige Rechte von BIETAUTO bleiben unberührt; dies gilt insbesondere auch für die Leistungsverweigerungsrechte von BIETAUTO aus §§ 273 und 320 BGB sowie das Recht von BIETAUTO zur Kündigung aus wichtigem Grund.

(4) BIETAUTO ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bieters Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Bieters anzurechnen, und wird den Bieter über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist BIETAUTO berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

§ 8 Haftung von BIETAUTO

(1) Die Haftung von BIETAUTO auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von BIETAUTO voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 8 („Haftung von BIETAUTO“) eingeschränkt. 

(2) Die Haftung von BIETAUTO für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Bieter vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. "Kardinalpflicht"). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von BIETAUTO bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. 

(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von BIETAUTO auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten, auch rückwirkend, in gleichem Umfang für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.

(5) Soweit BIETAUTO nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen der Datensicherung verpflichtet ist, entspricht der bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schaden bei Datenverlust dem typischen Wiederherstellungsaufwand. Der typische Wiederherstellungsaufwand bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch den Bieter eingetreten wäre.

(6) Soweit die Pflichtverletzung von BIETAUTO Lieferungen und Leistungen betrifft, welche BIETAUTO gegenüber dem Bieter unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist in diesem Fall darüber hinaus die Haftung von BIETAUTO für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Bieter ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Soweit BIETAUTO nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von BIETAUTO geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung.

(7) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 8 („Haftung von BIETAUTO“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.

(8) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 8 („Haftung von BIETAUTO“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von BIETAUTO. 

(9) Die Einschränkungen dieses § 8 („Haftung von BIETAUTO“) gelten nicht für die Haftung von BIETAUTO wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Keine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel 

Die verschuldensunabhängige Haftung von BIETAUTO für anfängliche (bereits bei Vertragsschluss vorhandene) Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung mit BIETAUTO geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

(2) Ist der Bieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Bieter in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB mit BIETAUTO geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von BIETAUTO. Für Klagen von BIETAUTO gegen den Bieter gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. 

(3) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Die Einreichung einer Klage ist erst statthaft, wenn die Parteien einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternommen haben. Die Parteien sollen sich dazu auf einen neutralen Dritten als Schlichter verständigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab Einleitung des Einigungsversuchs durch eine Partei bis zum Ende der Schlichtung gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend. Ein gerichtliches Eilverfahren oder die Klageerhebung zur Unterbrechung einer gesetzlichen und nicht durch Parteivereinbarung verlängerbaren Ausschlussfrist bleibt jederzeit zulässig.

(5) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit BIETAUTO geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: November 2021